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Auch für die Schufa gelten Regeln

Die Schufa kann innerhalb kürzester Zeit zu einem Problem werden. Doch nicht immer ist ein Negativeintrag auch gerechtfertigt. Im Einzelfall kann man dagegen vorgehen.

Wer mit einem negativen Schufa-Eintrag zu kämpfen hat, tut sich in vielen Situationen des Lebens schwer. Doch soweit muss es gar nicht kommen, denn teilweise lässt sich gegen negative Einträge ein Einspruch einlegen. Möglich ist dies beispielsweise immer dann, wenn es sich um einen falschen, einen veralteten oder einen nicht gerechtfertigten Eintrag handelt. Gerade um nicht gerechtfertigte Einträge gibt es dabei häufig Streit, sodass man sich Hilfe bei Anwälten suchen muss. Besonders relevant ist das immer dann, wenn man entweder nicht ausreichend angemahnt wurde oder der Sachverhalt durch einen Vertrag für eine Rückzahlung in Gänze oder in Raten geklärt wurde.

Mahnungen müssen vor einem Schufa-Eintrag erfolgen

Um mit der Schufa zu kämpfen, sollten man auch seine eigenen Rechte kennen. Besonders wichtig ist dabei, dass ein Eintrag an die Schufa AG von einem Unternehmen nur dann übermittelt werden kann, wenn bereits mindestens zwei Mahnungen an den betroffenen Verbraucher gesendet wurden. Nur in wenigen Ausnahmefällen reicht eine Mahnung. Sofern allerdings überhaupt keine Mahnung erfolgt ist, darf keine Übermittlung eines Negativeintrags an die Schufa durchgeführt werden. Das gilt, wenn es sich um die Rückzahlung von Krediten, Kreditkarten oder auch anderen vergleichbaren Leistungen mit regelmäßiger Zahlung handelt. Das gilt beispielsweise auch für verschiedene Ratenkredite, Zahlungsverträge, Handyverträge oder ähnliches. Bevor man sich also wegen einer ausbleibenden Zahlung vor einem Schufa-Eintrag fürchten muss, sollte man die Post durchschauen. Ohne Mahnung gibt es meist keine negativen Schufa-Eintrag – zumindest theoretisch.

Einigung auf eine Rückzahlung verhindert Schufa-Eintrag

schufa-zentrale

Doch nicht nur Mahnungen sind rund um einen Schufa-Eintrag relevant. Findet man zum Beispiel nach zwei Mahnungen eine Einigung mit dem Gläubiger auf eine Rückzahlung in Gänze oder in Raten, darf ebenfalls kein Schufa-Eintrag erfolgen. Dabei sind gewisse Fristen von Relevanz. Wer innerhalb von einer Woche nach der zweiten Mahnung eine Einigung findet, muss sich zumindest theoretisch keine Sorgen machen.

Diese Regelung gilt im Übrigen auch dann, wenn ein Verbraucher eine Vereinbarung mit einem Inkasso-Unternehmen getroffen hat, das die entsprechende Forderung vertritt. Wer sich mit einem Inkasso-Unternehmen nach der ersten oder zweiten Mahnung einigt und dabei gewisse Fristen wahrt, sollte sich eigentlich nicht vor einem negativen Schufa-Eintrag fürchten müssen. Leider werden die entsprechenden Regeln allerdings nicht immer komplett eingehalten.

Schufa-Einträge erfolgen teilweise nicht korrekt

In der Praxis erfolgen Schufa-Einträge vielfach auch dann, wenn sie eigentlich aus rechtlicher Hinsicht eigentlich nicht möglich sein sollten. Gerade nach einer ersten oder zweiten Abmahnung erfolgt teilweise eine sogenannte Negativ-Übermittlung an die Schufa. Darüber hinaus erfolgt ab und zu eine Negativ-Übermittlung, wenn bereits eine Einigung über die Rückzahlung vorliegt. Wer von einem solchen Fall betroffen ist, sollte sich an einen Anwalt wenden. Eine Löschung des Eintrags ist hier eigentlich nur Formsache, zumindest wenn die entsprechenden Fristen beim Antrag auf Löschung gewahrt werden. Wer die Regeln der Schufa AG kennt, befindet sich auf Augenhöhe und kann dafür sorgen, dass die Bonität auch wirklich fair ermittelt wird. Mit dem Onlinekonto müssen Sie sich jedoch gar nicht damit auseinandersetzen, weil die Schufa keinen Einfluss darauf hat. 


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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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