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Bundesregierung einigt sich auf Reform der Privatinsolvenz

Die verkürzte Privatinsolvenz kommt endlich: Die Koalition hat sich auf eine neue Regelung geeinigt, die rückwirkend für alle Verfahren seit dem 1. Oktober gelten soll.

Es hat viele Monate gedauert, doch nun ist sie da: Die Regelung für die neue Privatinsolvenz in Deutschland. Sofern das Parlament zustimmt, dürfen sich die Verbraucher in Deutschland auf eine verkürzte Privatinsolvenz freuen, die dann nur noch drei statt zuvor sechs Jahre dauert. Allerdings gibt es nicht nur gute Nachrichten, denn die neue Regelung ist ein Kompromiss, der für betroffene Verbraucher auch den einen oder anderen Fallstrick beinhaltet – ein Überblick.

Ende der Privatinsolvenz ohne Quote

Bislang sieht das Privatinsolvenzrecht drei potenzielle Ausstiegsszenarien aus der Privatinsolvenz vor. Regulär endet das Verfahren nach sechs Jahren, alternativ ist allerdings auch ein Ende nach fünf Jahren möglich, sofern ein Schuldner die Verfahrenskosten begleicht – das ist für den einen oder anderen durchaus machbar. Darüber hinaus gibt es auch noch die Möglichkeit, das Verfahren bereits nach drei Jahren zu beenden – hier müssen neben den Verfahrenskosten allerdings auch 35 Prozent der Schulden zurückgezahlt werden. Die Jahre nach der Reform des Insolvenzrechts haben gezeigt: Diese Quote kann kaum ein Schuldner erfüllen. Deshalb sieht die Novelle nun vor, dass eben diese Quote wegfällt. Das Ende der Privatinsolvenz nach drei Jahren ohne eine Rückzahlung einer bestimmten Schuldenhöhe soll der neue Standard werden.

Zwang zur Aufnahme einer Arbeit

„Mit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre sorgen wir dafür, dass Betroffene schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben teilhaben können“, heißt es von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) zum geplanten neuen Gesetz. Doch es gibt nicht nur gute Nachrichten für betroffene Verbraucher, die sich beispielsweise aktuell mit einem Produkt wie dem Online-Konto ohne Schufa aushelfen, um die Insolvenz zu verhindern. Nutzen können sollen die Restschuldbefreiung nach drei Jahren nämlich nur diejenigen Verbraucher, die während der Insolvenz entweder einen Job haben oder einen solchen annehmen, sofern die Arbeitsagentur ein entsprechendes Angebot findet. Eine Ablehnung von Jobangeboten sorgt gleichzeitig dafür, dass das Insolvenzende nach drei Jahren nicht möglich ist.

Schenkungen, Erbe und Gewinne werden berechnet

Weiterhin soll sich das Insolvenzrecht auch mit Blick auf Schenkungen und das Erbe ändern. Anders als bislang müssen Schuldner mit der neuen Rechtslage jeweils hälftig eine Schenkung oder das Erbe abgeben, sofern sie von einer Befreiung von der Restschuld nach drei Jahren profitieren wollen. Gewinne aus Glücksspiel müssen in diesem Fall sogar ganz abgegeben werden. Die neue Rechtslage bringt also nicht nur positive Nachrichten, dennoch dürften sich die meisten Verbraucher freuen, zumal die Regelung auch rückwirkend auf alle Insolvenzverfahren seit dem 1. Oktober 2020 angewendet werden soll.


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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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