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Corona-Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden

Die Corona-Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden – das hat ein Gericht entschieden. Gute Nachrichten für alle Inhaber von einem Onlinekonto ohne Schufa.

Die Soforthilfen für Selbstständige und Freiberufler in der Krise rund um das Coronavirus sollen primär dabei helfen, dass die Betroffenen durch diese schwere Zeit kommen. Doch wer von einem Pfändungstitel oder einer Privatinsolvenz betroffen ist, der hat immer auch Gläubiger im Nacken. Selbst wenn man nun denken möchte, dass in einer solchen Situation eine Pfändung kein Thema sein sollte, war zur Klarstellung doch ein Gerichtsurteil notwendig. Mittlerweile ist aber entschieden: Soforthilfen dürfen nicht gepfändet werden.

Überweisung auf Pfändungsschutzkonto nicht relevant

Nachdem bereits das Amtsgericht Bergisch-Gladbach in der Sache entschieden hat, musste nach einem Anspruch auch noch das Landgericht Köln eine entsprechende Entscheidung bestätigen. Den Richtern beider Gerichte zur Folge ist eine Soforthilfe in Zeiten von Corona nicht pfändbar, unabhängig davon, auf welche Art von Konto sie überwiesen wird. Der Schuldner in diesem Fall hatte allerdings ein P-Konto, vergleichbar zu einem Onlinekonto ohne Schufa. Hintergrund der Ablehnung einer möglichen Pfändung durch die Gerichte ist, dass die Soforthilfen nicht zur Befriedigung von Altschulden gedacht seien. Vielmehr gehe es darum die wirtschaftliche Existenz des Begünstigten zu sichern und einen Liquiditätsengpass zu überbrücken, heißt es in dem Urteil.

Zweckbindung macht eine Pfändung unmöglich

Die Corona-Soforthilfen sind nach Auslegung des Gerichts schon deshalb nicht pfändbar, weil sie an einen klaren Zweck gebunden sind. Eine Gläubigerzugriff ist immer dann nicht möglich, wenn diese mit dem der Zahlung zugrundeliegenden Zweck unvereinbar ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein Verbraucher in Privatinsolvenz ist oder einen anderen Pfändungstitel hinnehmen muss. Das Urteil gilt zwar grundlegend nur für Nordrhein-Westfalen und die dortigen „NRW-Soforthilfe 2020“, allerdings sollten Gerichte in anderen Bundesländern ähnlich urteilen. Die Logik ist dabei auch absolut stimmig, denn die Soforthilfen sollen Freiberuflern und Selbstständigen helfen, eben nicht in die Pleite abzurutschen – eine Pfändung würde dem entgegenwirken.

Gerichte müssen Soforthilfen freigeben

Gleichwohl das Urteil vielen Betroffenen hilft, weist die Verbraucherzentrale dennoch darauf hin, dass bei einer laufenden Pfändung eine gesonderte Freigabe der Zahlung notwendig ist. Ein Vollstreckungsgericht muss vielmehr die Zahlung freigeben, notwendig ist hierfür in Antrag auf Vollstreckungsschutz (§ 765a ZPO i.V.m. § 850k Abs. 4 S.1 ZPO) sowie vorläufigen Rechtsschutz. Bei mehreren Pfändungen ist es sogar notwendig, dass der Antrag für jede Pfändungsmaßnahme gestellt wird. Wer einen solchen Antrag stellt, muss unter anderem den Bescheid über die Bewilligung, die Kontoauszüge der letzten drei Monate sowie eine Darlegung des privaten Hintergrunds der Pfändungsmaßnahme offenlegen. Trotz der guten Nachrichten bleibt es für Betroffene schwierig, an die ihnen zustehenden Soforthilfen zu kommen. 


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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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