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Falsche Wohnung wegen Pfändung aufgebrochen

Vor wenigen Wochen stand in Köln-Mülheim ein Mieter vor verschlossener Wohnungstür und kam nicht mehr rein. Man hatte sein Türschloss ohne sein Wissen ausgetauscht. Nur durch Eigeninitiative habe er letztendlich heraus gefunden, dass seine Schlüssel bei einer Polizeiwache hinterlegt wurden. Zu seinen Schlüsseln erhielt er von den Beamten zusätzlich ein Aktenzeichen sowie eine Nummer beim Finanzamt Köln-Ost. Niemals hatte er Probleme mit seinen Finanzen. In vergangener Zeit häuften sich jedoch Briefe in Gelb oder vom Finanzamt in seinem Briefkasten. Weil die Briefe nicht an ihn gerichtet waren, schickte er sie immer wieder zurück. Was er nicht wusste: im selben Haus wohnt ein Mieter mit selben Nachnamen und abweichendem Vornamen. Im Herbst 2013 zog dieser neue Mieter unerkannt ein, ließ seine persönlichen Daten jedoch an Briefkasten und Klingelschild weg. Am Tag der Pfändung hätte man also schon am Klingelschild auf die Abweichung im Vornamen stoßen müssen. Mitarbeiter des Finanzamtes Köln-Ost haben dennoch die falsche Wohnung aufgebrochen, um zu pfänden. Keinem war dies aufgefallen. Pressesprecher Peter Mönkediek entschuldigte sich mittlerweile im Namen der Oberfinanzdirektion NRW und dem Finanzamt Köln-Ost für diesen Fauxpas.

Pfändungen sind nur nach Antrag auf Vollstreckung möglich

Eine Pfändung ist immer dann nötig, wenn ein Schuldner seine offenen Rechnungen nicht mehr begleichen kann und ein Gläubiger einen Antrag auf eine Vollstreckung stellt. Ein Gerichtsvollzieher oder öffentlich-rechtlicher Vollziehungsbeamter hat dann die Befugnis, die Wohnung des Schuldners auf pfändbare Gegenstände zu überprüfen und zu beschlagnahmen. Über eine öffentliche Versteigerung wird der Gewinn der Pfändungsgegenstände unter den betroffenen Gläubigern aufgeteilt, wobei dies in den seltensten Fällen alle Schulden aufwertet. Im Rahmen einer Zwangsvollstreckung kann dem Schuldner ebenso sein Bankkonto gepfändet werden. Betroffene Finanzinstitute als Drittschuldner sind anschließend aufgefordert Auskünfte zu erteilen, ob und inwieweit der Schuldner mögliche Auszahlungen bestehender Forderungen leisten kann.

Pfändungsschutzkonto als Alternative für Schuldner

Dem Schuldner bleibt zumindest auf seinem Girokonto dennoch unter bestimmten Voraussetzungen ein gewisser Betrag zur freien Verfügung. Einen solchen Pfändungsschutz bieten seit dem 1. Januar 2012 allerdings nur noch Pfändungsschutzkonten, auch P-Konten genannt. Ein Konto dieser Art ermöglicht dem Schuldner weiterhin die Teilnahme am aktiven Zahlungsverkehr. Es ist ein Girokonto auf Guthabenbasis mit einem festgelegten Pfändungsfreibetrag (aktuell 1045,45 €). Alle Einzahlungen oberhalb dieses Freibetrages sind auch weiterhin pfändbar. Auch bei onlinekonto.de besteht die Möglichkeit, ein P-Konto zu führen. Zusätzlich kann der Kunde mit einer Prepaid MasterCard am weltweiten Zahlungsverkehr teilnehmen – alles ohne SCHUFA- oder Bonitätsprüfung.

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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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