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Genau hinschauen beim P-Konto

Das sogenannte P-Konto ist für viele Verbraucher mit finanziellen Problemen entscheidend. Doch was, wenn dieses einfach ausläuft?

Das Pfändungsschutzkonto, das kurz nur P-Konto heißt, ist ein echter Rettungsanker für viele Menschen, die mit finanziellen Problemen zu kämpfen haben. Nicht umsonst entscheiden sich Verbraucher schon deshalb für ein Onlinekonto ohne Schufa, weil dieses auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden kann. Doch wie sieht es eigentlich mit den Nachweisen für ein P-Konto aus? Muss man welche erbringen und auch erneuern?

Probleme mit dem Pfändungsschutzkonto

Laut einem aktuellen Bericht gibt es immer wieder Fälle, in denen Banken ein P-Konto einfach auslaufen lassen. Wie kann man sich das vorstellen? Verbraucher erbringen üblicherweise bei der Beantragung eines Pfändungsschutzkontos oder bei der Umstellung einen Nachweis über zusätzliche Freibeträge. Automatisch freigestellt ist immer ein Betrag von aktuell 1.178,59 Euro – für diesen Betrag müssen bei einer Umstellung auf ein P-Konto auch keinerlei Nachweise erbracht werden. Anders sieht es aus, wenn es um zusätzliche Freibeträge geht, etwa für den Partner oder für Kinder. Für diese ist bei der Eröffnung oder Umwandlung ein Nachweis notwendig – und dass teilweise nicht nur einmal. Nicht alle Banken warnen ihre Kunden hierbei rechtzeitig vor dem Ablauf.

Erneuter Nachweis nach wenigen Jahren

Freibeträge für Kinder und Ehegatten werden üblicherweise nur dann von einer Bank anerkannt, wenn eine sogenannte P-Konto-Bescheinigung vorliegt. Eine solche können beispielsweise der Arbeitgeber, die Familien- oder auch die Sozialkasse ausstellen. Hierbei wird die Zahl der unterhaltspflichtigen Kinder sowie der Ehepartner aufgeführt. Dadurch steigt der Freibetrag um 443,57 Euro für die zweite und 247,12 Euro für jede weitere Person. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg erklärt, gelten diese Bescheinigungen aber keineswegs bei allen Banken einfach automatisch für immer – sondern nur für einen bestimmten Zeitraum, meist wenige Jahre. Eine genaue Regel lässt sich dabei nicht erkennen, sodass die Experten dazu raten, unbedingt nachzufragen. Oft muss der Nachweis nach wenigen Jahren zwingend erneut erbracht werden, ansonsten gilt automatisch nur noch die niedrigere Standard-Freigrenze.

Bei Kindern darf ein Nachweis nicht ablaufen

Die Verbraucherzentrale rügt dabei allerdings besonders die Banken, die laut der Meinung der Verbraucherschützer ihre Kunden über solche Regelungen informieren müssten. Dazu kommt: Generell nicht ablaufen dürfen Bescheinigungen für Kinder, diese müssen immer bis zur Volljährigkeit gelten. Es geht also primär um den Ehepartner, über den immer wieder ein neuer Nachweis erbracht werden muss. In jedem Fall gilt: Wer auf ein P-Konto setzt, sollte sich unbedingt über die genauen Bedingungen informieren, um wirklich vom kompletten Pfändungsschutz zu profitieren!


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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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