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Kann ich dank DSGVO einfach meine Schufa-Daten löschen lassen?

Die neue Datenschutzgrundsatzverordnung (kurz DSGVO) soll eine Löschung von persönlichen Daten ermöglichen. Auch bei der Schufa?

Wer auf ein Produkt wie das Online Konto ohne Schufa setzt, ist der Auskunftei aus Wiesbaden häufig nicht gerade positiv gestimmt. Doch war da nicht was? Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutzgrundverordnung. Diese neue Verordnung erweitert die Rechte von Verbrauchern umfangreich und sorgt dafür, dass man selbst mehr Kontrolle über die eigenen Daten hat. Zukünftig muss man gefragt werden, wenn Daten für bestimmte Zwecke verwendet werden sollen. Dazu erhält man ein umfangreiches Einsichts- und Löschungsrecht. Das heißt konkret: Man kann zu jedem Zeitpunkt bei einem Unternehmen nachfragen, welche Daten gespeichert sind. Auch eine Löschung ist im Prinzip ohne die Nennung von Gründen möglich. Auch bei der Schufa?

Geschäftsmodell der Schufa baut auf Daten

Dass eine gesamte Löschung aller Datenmengen bei der Schufa eine Option wäre, ist schwer vorstellbar. Die Auskunftei aus Wiesbaden lebt von Daten und deren Verarbeitung. Wenn die Schufa ihre Datensätze nicht mehr hätte, wäre ihre Arbeit für Unternehmen und Banken wertlos. Doch die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens unterliegt natürlich den gesetzlichen Regelungen. Kann ich also einfach meine Schufa-Daten löschen lassen und mich dabei auf die DSGVO berufen? Leider nicht, denn die Schufa hat bereits klargestellt, dass es so einfach nicht ist. Die neue Verordnung lässt nämlich einen gewissen Raum für Unternehmen wie die Schufa. Die Löschung von Daten ist nicht immer grundsätzlich ohne Nennung von Gründen möglich – zumindest nicht in jedem Fall und bei jedem Unternehmen. Als Normalverbraucher ist es deshalb leider nicht möglich, die Schufa-Daten in ihrer Gesamtheit löschen zu lassen.

Kein voraussetzungsloses Recht auf Löschung der Daten

Die Schufa beruft sich in einem an anfragende Verbraucher verschickten Schreiben auf den Art. 17 DSGVO. Dieser regelt, dass kein voraussetzungsloses Recht auf Herausgabe und Löschung der Daten in jedem Fall besteht. Für eine Löschung der Daten bei der Schufa sei es vielmehr notwendig, dass die betroffene Person Gründe nennt, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und die eine Löschung notwendig machen. Eine weitere Verarbeitung der Daten ist nur dann nicht mehr möglich, wenn eine Prüfung ergibt, „dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.“ Nun bleibt fraglich, wann dies der Fall ist und welche Verbraucher möglicherweise eine Löschung erzwingen können. Mehrere Verbraucher wollen sich in dieser Sache an Datenschützer wenden und sogar vor Gericht ziehen – Ausgang offen.

Schufa hat sich auf die DSGVO vorbereitet

Kaum ein Unternehmen in Deutschland arbeitet so stark mit Daten wie die Schufa, das weiß jeder Inhaber eines Onlinekontos ohne Schufa. Entsprechend hat sich die Auskunftei aus Wiesbaden natürlich auf die Neuregelung zum Datenschutz vorbereitet und verfügt über den entsprechenden Rechtsbeistand. Wenngleich es möglich erscheint, dass der Art. 21 DSGVO für einige Verbraucher eine Möglichkeit zur Datenlöschung bereithalten könnte, werden wohl die wenigsten Menschen von dieser Option Gebrauch machen können. Es ist davon auszugehen, dass die Gerichte die Schufa nicht zur Löschung von Daten verdonnern werden – auch die Veröffentlichung des Algorithmus zur Bonitätsbestimmung wurde vor wenigen Jahren an oberste Stelle abgelehnt. Der BGH urteile, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt.


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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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