Kurzarbeit-Erhöhung bis 2022
Durch die Corona-Pandemie wurden Arbeitgeber unterstützt, welche Ihre Mitarbeiter in die Kurzarbeit schicken mussten. Diese Unterstützung soll bis Ende des Jahres 2021 gelten.
Staatliche Kurzarbeit-Regelung
Inhaltsverzeichnis
In diesen Krisenzeiten soll verhindert werden, dass Unternehmen Ihre Mitarbeiter entlassen. Aktuell hat der Bundestag beschlossen, dass Kurzarbeiter einen Lohnersatz von bis zu 24 Stunden erhalten können. Normalerweise erhält man 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns bzw. wenn ein Kind im Haushalt ist 67 Prozent, aber diese wurden zur Corona-Zeit angepasst.
Es gilt:
- Ab dem vierten Monat wird der Ersatzlohn von 60 auf 70 Prozent erhöht.
- Ab dem siebten Monat wird dieser von 70 auf 80 Prozent erhöht.
- Für Mütter und Väter gilt die Erhöhung auf 77 bzw. 87 Prozent.
Wann kann Kurzarbeit beantragt werden?
Zusätzlich kann jeder Betrieb Kurzarbeit einführen. Den Unternehmen soll auch das Anzeigen der Kurzarbeit erleichtert werden. Wenn ein Unternehmen die Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken will, dann muss mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein.
Aber aktuell (bzw. seit dem März 2020) reicht bereits ein Zehntel der Beschäftigten aus. Das heißt, wenn ein Zehntel der Mitarbeiter mindestens 10 Prozent weniger verdient, dann kann der Betrieb Kurzarbeit beantragen. Das gilt aktuell auch für Zeitarbeiterfirmen.
Kann ich Geld dazuverdienen?
Sie dürfen keine Nebentätigkeit aufnehmen, wenn Sie in Kurzarbeit sind. Jedoch gilt seit dem Mai 2020, dass Nebenverdienste das Kurzarbeitergeld nicht schmälern. Dabei darf das Gesamteinkommen (Lohn, Kurzarbeitergeld und Nebenverdienste) nicht das frühere Nettoeinkommen übersteigen.
Wichtig: Kurzarbeiter dürfen grundsätzlich nicht mehr dazuverdienen.
Urlaubstage – können verkürzt werden
Auch wenn Sie in Kurzarbeit gehen, haben Sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dabei darf nicht vergessen werden, dass aktuell ein Aufbau von einem negativen Zeitguthaben (Minusstunden) verzichtet wird. Dies gilt bis Ende 2021.
Es ist leider nicht eindeutig geregelt. Laut einem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs von 2012 sind Kurzarbeiter mit „vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern" gleichzusetzen. Dadurch widerspricht die Urlauskürzung nicht dem europäischen Recht.
Weitere wichtige Informationen zur Kurzarbeit finden Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur.
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