08.10.2014
Durch die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung muss die Targobank auch den Schufa-Eintrag zurück ziehen. Eine Bank sollte negative Einträge nicht sofort anordnen, wie im aktuellen Fall. Die Gesamtheit des Kunden sollte vorher genau untersucht werden. Durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf wird den Banken fortan der unfaire Umgang mit ihren Kunden untersagt. Betroffene, welchen ähnliches widerfährt, können also hoffen, dass sie sich in der Zukunft effektiv besser gegen Negativeinträge wehren können. Konten auf Guthabenbasis, wie beispielsweise das Onlinekonto, bewahren den Kunden bereits vorab vor dem Sturz in die roten Zahlen.
Bildquelle: SCHUFA Holding AG
Schufa-Eintrag nicht gerechtfertigt
Negative Einträge bei der Schufa sind nie schön. In einem aktuellen Fall wurde einer ehemaligen Kundin der Targobank AG & Co. KGaA das Girokonto gekündigt, weil sie ihren Dispositionskreditrahmen mehrmals überzogen hatte. Auf die fristlose Kündigung folgte ein Eintrag bei der Schufa Holding AG. Die Betroffene ging vor Gericht und erhielt nun in 2. Instanz den Zuspruch. Die fristlose Kündigung ist nicht rechtens – den Schufa-Eintrag muss die Targobank zurück ziehen.Eine Überziehung des Dispositionskreditrahmens führt nicht gleich zur fristlosen Kündigung
Die Klägerin besaß ein normales Girokonto mit Dispositionskreditrahmen, welcher über einige Monate hin immer wieder überschritten wurde. Die Bank forderte lediglich die Rückzahlung der Überziehung – ohne Frist und ohne Abmahnung. Am 09.06.2011 beglich die Kundin erstmals ihre Schuld. Ein paar Wochen später sprengten ihre Zahlen erneut den Dispositionskredit. Mit einem Schreiben vom 03.10.2011 forderte die Bank nun eine Tilgung der angefallenen Schulden innerhalb von 14 Tagen. Dieser Forderung kam die Klägerin nicht fristgerecht nach, jedoch teilte sie der Bank am 07.10.2011 telefonisch die Absicht mit, die Forderung alsbald zu begleichen. Dennoch kündigte die Targobank ihr daraufhin den Girokonto-Vertrag fristlos. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat nun in 2. Instanz am 12.09.2014 entschieden, dass weder Kündigung noch Schufa-Eintrag gerechtfertigt sind. Setzt die Bank keine Frist zur Rückzahlung, wird folglich eine Überziehung geduldet. Für eine fristlose Kündigung hätte die Targobank ihre Kundin erneut abmahnen oder ihr eine Abhilfefrist setzen müssen. Laut der hausinternen AGBs hätte das Geldhaus der Klägerin eine fristgemäße Kündigung mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten ausstellen müssen.
Muss ein Schufa-Eintrag wirklich sein?
Durch die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung muss die Targobank auch den Schufa-Eintrag zurück ziehen. Eine Bank sollte negative Einträge nicht sofort anordnen, wie im aktuellen Fall. Die Gesamtheit des Kunden sollte vorher genau untersucht werden. Durch die Entscheidung des OLG Düsseldorf wird den Banken fortan der unfaire Umgang mit ihren Kunden untersagt. Betroffene, welchen ähnliches widerfährt, können also hoffen, dass sie sich in der Zukunft effektiv besser gegen Negativeinträge wehren können. Konten auf Guthabenbasis, wie beispielsweise das Onlinekonto, bewahren den Kunden bereits vorab vor dem Sturz in die roten Zahlen.
Bildquelle: SCHUFA Holding AG
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