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Schufa-Klausel ist grundsätzlich rechtens

Die sogenannte Schufa-Klausel ist vielen Verbrauchern ein Dorn im Auge – doch wie steht es um die Rechtmäßigkeit dieser Formulierung in vielen Verträgen?

Probleme mit der Schufa-Klausel

Egal ob es um eine Wohnung, den Kauf von Produkten im Internet auf Rechnung oder einen Mobilfunkvertrag geht. Wer genau hinschaut, der findet in fast allen Transaktionsgeschäften mit Bonitätsrelevanz die sogenannte Schufa-Klausel. Gerade im Netz neigt man dazu, diese einfach kurz abzuhaken und dann nicht mehr darüber nachzudenken. Doch ganz so leichtfertig, sollten Sie nicht handeln. Die Schufa-Klausel kann durchaus Folgen haben. Entsprechend stellt sich auch die Frage nach der Rechtmäßigkeit der gerne angewendeten Formel?

Zustimmung der Schufa-Klausel meist Voraussetzung

Wer nun denkt, dass die Frage gar nicht so wichtig ist, weil man ja auch ohne könnte, hat sich leider getäuscht. Dass wissen viele Inhaber von einem Produkt wie dem Online-Konto ohne Schufa ganz genau, denn sie versuchen oft ohne die Schufa auszukommen. Doch das Kreuz bei der Schufa-Klausel ist in einigen Fällen schlichtweg Pflicht. Wer es nicht setzt und auf Rechnung bestellen möchte, der bekommt einfach keine Ware. Legt man dem Vermieter keine Schufa-Auskunft vor, dürften die Chancen auf den Erhalt der Wohnung verschwindend gering werden und bei den automatisierten Systemen der Mobilfunkanbieter hat man sowieso keine Chance ohne Schufa-Klausel.

Schufa-Klausel ist grundsätzlich rechten

Doch auch die rechtliche Klärung gibt Verbrauchern leider wenig Hoffnung, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Wenngleich der Zwang zur Datenabgabe im ersten Moment nicht unbedingt vereinbar mit dem Datenschutz wirkt, ergibt sich bei zweiter Betrachtung doch auch ein berechtigtes Interesse der Gegenseite. Mit dem Beschluss vom 10.3.2021, Az.: 5 U 182/20 hat das OLG Naumburg etwa im März festgestellt, dass die Schufa-Klausel grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Im Einzelfall sah das Gericht die Klausel im Sinne des Art. 7 Abs. 2 DSGVO als „verständlich und so platziert, dass sie nicht übersehen werden können“ und hatte auch in dieser Hinsicht nichts zu beanstanden.

Berechtigtes Interesse und klare Kommunikation

Die Einschätzung des Oberlandesgerichts macht klar, was relevant ist, wenn es um die Schufa-Klausel geht. Besonders muss berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegen, die Daten zu nutzen. Dies dürfte immer dann der Falls sein, wenn es um die rechtlichen, wirtschaftlichen oder ideellen Interessen der anderen Partei geht. Gleichwohl gilt, dass das berechtigte Interesse nicht gegen die „Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern“. Mit der Interpretation des Gerichts bleibt so deutlich, dass die Schufa-Klausel in den meisten Fällen rechtens sein dürfte – für Verbraucher mit schwacher Bonität dürfte das eine Hiobsbotschaft sein.


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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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