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Schufa muss das Recht auf Vergessen nicht einhalten

Die DSGVO sieht ein „Recht auf Vergessen“ vor, die Schufa möchte dieses aber nicht einhalten – ein Gericht hat dem Unternehmen nun rechtgegeben.

Die neue Datenschutzgrundverordnung sieht unter anderem vor, dass Verbraucher ein Recht auf Vergessen haben. Das heißt zum einen, dass jeder entscheiden kann, dass ein Unternehmen bestimmte oder gar alle Daten über die eigene Person löscht. Zum anderen sieht das Recht auch vor, ein Unternehmen dazu zu zwingen, Daten über eine frühere Kundenbeziehung zu streichen. Doch manch einer, der auf ein Online-Konto ohne Schufa und eine Schuldnerberatung setzt, hat sicherlich bemerkt, dass die Schufa dieser Idee nicht recht folgt, denn das Unternehmen löscht Daten über einen Kunden nicht auf dessen Anfrage und vergisst auch nicht. Ist das rechtens?

Speicherung der Daten während der Kundenbeziehung

Dabei handelt es sich grundsätzlich um ein zweiteiliges Problem. Der erste Teil ist, dass die Schufa Daten über eine Person speichert und diese auch auf explizite Aufforderung nicht löscht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Daten über ein bestehendes Finanzprodukt gespeichert werden. Die Schufa muss diese Daten allerdings auch laut der DSGVO nicht löschen, weil Kunden ihr explizites Einverständnis gegenüber der Schufa eingeräumt haben, diese während der Kundenbeziehung zu speichern. Kaum einer wird sich aber daran erinnern, je einen Vertrag mit der Schufa eingegangen zu sein. Dem ist auch nicht so, denn es geht bei der Schufa im Prinzip immer über die Hintertür. Im Vertrag mit einer Bank über ein Girokonto oder mit einem Versandhändler über eine Bestellung, muss man der entsprechenden Schufa-Klausel zustimmen. In dieser gibt man das Einverständnis zur Speicherung während der Kundenbeziehung – demnach muss bei einem weiterhin bestehenden Kundenverhältnis auch keine Löschung erfolgen.

Löschung der Daten nach Ende einer Beziehung

Das zweite Problem, das zuletzt auch vor Gericht diskutiert wurde, befasst sich mit der Löschung der Daten. Konkret geht es dabei darum, dass die Schufa (schon vor der DSGVO) dazu gezwungen ist, Daten nach dem Ende einer Kundenbeziehung zu löschen. Die DSGVO hat dieses Recht von Verbrauchern noch einmal gestärkt. Können alle Inhaber eines Online-Konto ohne Schufa also aufatmen und mögliche negative Einträge einfach löschen lassen? Leider nein, denn die Schufa löscht nur die Daten über das jeweiligen Kundenverhältnis. Das heißt, dass etwa ein nicht mehr bestehendes Girokonto nicht mehr in den Schufa-Daten auftaucht, sofern die Kundenbeziehung ohne Probleme auseinandergegangen ist. Die Sache sieht allerdings dann anders aus, wenn Verbraucher in Zahlungsverzug geraten sind, dann nämlich muss die Schufa die Daten nicht sofort löschen.

Kein Recht auf Löschung bei berechtigten Einträgen

Die Schufa löscht grundsätzlich auch negative Datensätze drei Jahre nach der Tilgung. Dies deckt sich mit einer Ausnahmeregelung in der Datenschutzgrundverordnung (zu finden in Artikel 40). Dem entgegen stehen allerdings auch andere Normen der DSGVO, etwa das Recht auf Vergessen. Hierzu hatten mehrere Kläger zuletzt gegen die Schufa und ihre Praxis geklagt – und verloren. Die Richter verwiesen darauf, dass es zwar durchaus ein Recht auf Vergessen geben müsste, allerdings die bisherigen Fristen dafür fair und ausreichend wären. Damit verändert sich für Betroffene für den Moment nichts, denn die Schufa wird Kredite oder Schuldtitel weiterhin erst drei Jahre nach der jeweiligen Tilgung nicht mehr zur Berechnung der Score heranziehen. Immerhin können die Kläger gegen das Urteil noch Berufung einlegen.


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Autor - Global-Konto

Marco Schenkel

Content & Social Media

Finanzen sind meine Leidenschaft. Das zeigte sich auch in meiner Ausbildung zum Bankkaufmann und mehrjährigen Berufserfahrung im Bankwesen. Besonders Themen rund um Börse und Geldanlage wecken mein Interesse. Als Content Creator und Social Media Manager gebe ich Tipps und Hilfestellungen rund um die eigenen Finanzen.

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