13.09.2015
Theoretisch ist es zwar möglich, dass ein Vermieter und die Agentur für Arbeit vereinbaren, dass Mietzahlungen direkt vom Jobcenter an den Vermieter überwiesen werden – eine Rechtsverbindlichkeit entsteht daraus aber nicht. Das Urteil des Landessozialgerichts Bayern könnte dabei eine nicht zu vernachlässigende Wirkung haben, die so weit gehen könnte, dass am Ende viele Menschen mit einem Online-Konto ohne Schufa Schaden nehmen, ohne eine eigene Schuld zu haben. Die Richter verwiesen darauf, dass zwischen dem Jobcenter und dem Vermieter kein Vertragsverhältnis bestehe und das Jobcenter daher auch nicht der richtige Ansprechpartner für Mietforderungen wäre. Das gilt auch dann, wenn die Miete indirekt sowieso vom Jobcenter bezahlt wird und die Agentur für Arbeit die Miete in der Vergangenheit sogar schon direkt überwiesen hat, wie auch im konkreten Fall, der nun in München verhandelt wurde.
Vermieter können Jobcenter bei Mietrückständen nicht in Regress nehmen
Wer arbeitslos ist und finanziell in eine schwierige Situation gerät, der ist oft darauf angewiesen, dass das Jobcenter für die Miete aufkommt. Die Agentur für Arbeit überweist daher gewöhnlich die Miete auf das Konto des Betroffenen, dieser muss diese dann weiterleiten. Ein Anspruch gegenüber dem Jobcenter besteht für Vermieter daher aber noch nicht, wie ein Gericht aus München entschieden hat. Ein Schlag ins Gesicht für Vermieter. Wie das Bayrische Landessozialgericht (LSG) in einem aktuellen Urteil entschieden hat, haben Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch, direkte Forderungen an die Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Das gilt auch dann, wenn bei Abschluss des Mietvertrags abgesprochen wurde, dass das Jobcenter die Miete direkt überweist. Das Urteil könnte für viele Inhaber eines Online-Kontos ohne Schufa, die in die Arbeitslosigkeit abgerutscht sind, unangenehme Folgen haben. Durch das Urteil sind Vermieter deutlich weniger motiviert, eine Wohnung an Hartz IV-Empfänger zu vergeben, denn bislang war davon auszugehen, dass das Jobcenter im Notfall geradesteht. Doch genau das ist nicht der Fall.Arbeitslose müssen Miete selbst bezahlen

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Mieter verprassen Geld vom Jobcenter
Im genannten Fall hat ein drogenabhängiges Ehepaar Geld für die Miete vom Jobcenter erhalten. Anfangs war vereinbart, dass die Miete direkt an den Vermieter überwiesen wird. Später allerdings machte das Paar dies rückgängig und nutzte das Geld anstatt für die Zahlung der Miete für den eigenen Konsum. So häuften sich über wenige Monate Mietrückstände von über 3.300 Euro an. Der Vermieter verlangte danach die direkte Zahlung der Miete durch das Jobcenter und stellte zugleich eine Nachforderung über den Schadensbetrag. Beides, so die Richter, sei allerdings nicht rechtens. Ohne Vertrag auch keine Haftung – so könnte man das Urteil der Münchner Richter zusammenfassen.Problem für Arbeitslose
Für Arbeitslose, insbesondere für diejenigen, die versuchen, durch ein Online-Konto ohne Schufa ihre Finanzen wieder in den Griff zu bekommen, ist das Urteil allerdings ein Schlag ins Gesicht. Bislang gingen Mieter meist davon aus, dass die Vermietung an einen Arbeitslosen sicherer ist als die Vermietung an normale Bürger. Der Grund: Das Jobcenter bezahlt die Miete, wodurch eine gewisse Rechtssicherheit besteht. Das allerdings ist ein Trugschluss, wie das aktuelle Urteil zeigt. Geben Mieter das für die Miete vorgesehene Geld für andere Zwecke aus, kann das Jobcenter nicht in Regress genommen werden. Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig, denn dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Revision vor dem Bundesgerichtshof offengelegt.Hier finden sie weitere interessante News.